Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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1. Vertragsparteien und Leistungen
1.1. Thorsten Schwab (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) bietet Coachings und Trainings für privatwirtschaftliche Unternehmen, die öffentliche Hand, Krankenhäuser und Alten- und Pflegeeinrichtungen und Privatpersonen (im Folgenden zusammenfassend „Auftraggeber“ genannt) an.
1.2. Der Leistungsinhalt ergibt sich aus den im Angebot genannten Leistungsbeschreibungen.
2. Vertragsbeginn und Laufzeit
2.1. Der Vertrag kommt bei Auftragserteilung durch den Auftraggeber mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Die Schriftform ist auch per E-Mail gegeben.
2.2. Die Laufzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und endet durch Kündigung, mit Ablauf der in der Auftragsbestätigung genannten Laufzeit oder mit Durchführung der beauftragten Leistung.
3. Stornokosten, Durchführungshindernisse und Kündigung
3.1. Individuell beauftrage Trainings / Coachings:
3.1.1. Bei Absagen des Auftraggebers bis zu 21 Kalendertagen vor der Veranstaltung fallen keine Stornokosten an. Bei Absagen von weniger als 21 Kalendertagen vor der Veranstaltung fallen 100 % des Honorars an. In beiden Fällen werden etwaig anfallende Kosten für die Stornierung bereits gebuchter Bahnfahrten, Flüge, Hotels und Mietwagen in Rechnung gestellt.
3.1.2. Kann der Auftragnehmer durch Krankheit, Unfall, höherer Gewalt oder durch einen sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu verschuldeten Verhinderung eine beauftragte Leistung nicht zu dem vereinbarten Termin durchführen, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, alsbald einen möglichen Ersatztermin mitzuteilen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3.1.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt unberührt.
3.2. Offene Trainings / Coachings:
3.2.1. Die Absage der Teilnahme bei offenen Trainings / Coachings ist bis 7 Kalendertagen vor Veranstaltungsbeginn jederzeit kostenfrei möglich. Bei Absagen von weniger als 7 Kalendertagen vor dem Termin beträgt das Ausfallhonorar 80 % und bei Absagen von weniger als 72 Stunden vor Veranstaltungsbeginnt fallen 100 % der vereinbarten Teilnahmegebühren.
3.2.2. Liegen für offene Trainings / Coachings nicht die im Anmeldeprozess genannte Mindestanzahl an Anmeldungen vor, ist der Auftragnehmer zur Durchführung nicht verpflichtet. Die angemeldeten Teilnehmer werden schriftlich über diese Tatsache informiert und bereits entrichtete Teilnahmegebühren werden in voller Höhe erstattet. Eine Verrechnung mit einem Ausweichtermin ist auf Wunsch des Auftraggebers möglich. Eine Verpflichtung zur Ersatzterminnennung durch den Auftragnehmer besteht nicht.
3.2.3. Kann der Auftragnehmer durch Krankheit, Unfall, höherer Gewalt oder durch einen sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu verschuldeten Verhinderung ein Training / Coaching nicht zu dem vereinbarten Termin durchführen, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, alsbald einen möglichen Ersatztermin mitzuteilen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3.2.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt unberührt.
3.3. Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigen Gründen außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Der Auftragnehmer ist insbesondere dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber
- seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit aufgibt,
- seinen Mitwirkungspflichten des Vertrages nicht nachkommt,
- einen Insolvenzantrag stellt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden angeordnet werden oder
- für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung des Honorars oder eines nicht unerheblichen Teils dieses Honorars in Verzug ist, oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung des Honorars in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Honorar für zwei Monate erreicht und auch eine angemessene Nachfrist erfolglos verstreicht.
Im Fall der Auflösung des Vertrages (ordentliche Kündigung durch den Auftraggeber bzw. außerordentliche Kündigung durch den Auftragnehmer oder den Auftraggeber) steht dem Auftragnehmer trotz Kündigung das vertraglich vereinbarte Honorar zu; der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was dieser in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass abweichend von § 649 Satz 3 BGB vermutet wird, dass dem Auftragnehmer 60 vom Hundert des auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden vereinbarten Honorars zusteht. Den Vertragsparteien bleibt die Möglichkeit, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen nachzuweisen.
4. Ort der Leistungserbringung
4.1. Der Ort der Leistungserbringung wird im Angebot ersichtlich und durch die Auftragsbestätigung verbindlich vereinbart.
4.2. Ist auf Wunsch des Auftraggebers ein abweichender Ort der Leistungserbringung gewünscht, übernimmt der Auftraggeber die dadurch entstandenen Kosten und Aufwände entsprechend Punkt 5.4., wenn dieses nicht abweichend in der Auftragsbestätigung geregelt wurde. Ein Recht zur Änderung des Ortes der Leistungserbringung durch den Auftraggeber besteht nicht und ist nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer möglich.
5. Honorar, Teilnahmegebühren, Kostenerstattung und Zahlungsbedingungen
5.1. Vereinbartes Honorar/Teilnahmegebühren sind nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug fällig.
5.2. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf ein Konto des Auftragnehmers.
5.3. Rabattierte Honorare/Teilnahmegebühren sind bei Abnahme von Kontingenten und langfristigen Beauftragungen/Buchungen möglich. Ein Anspruch auf diese Rabatte besteht bei Folgebeauftragungen nicht.
5.4. Für notwendige und nachgewiesene Kosten gilt folgende Regelung:
5.4.1. Kosten für die Bereitstellung von Unterlagen und sonstigen Materialien werden vollständig durch den Auftraggeber ersetzt.
5.4.2. Reisekosten werden mit dem im Angebot angegebenen Betrag pro km ersetzt. Ist der vom Auftraggeber gewählte Leistungserbringungsort mehr als 50 km von der Postanschrift des Auftragnehmers entfernt, steht dem Auftragnehmer die Wahl eines alternativen Verkehrsmittels zu. In diesem Fall übernimmt der Auftraggeber die nachgewiesenen Kosten für Bahnfahrten, Flugreisen inkl. evtl. Auslagen für ÖPNV oder Taxi entsprechend der Belege.
5.4.3. Für Bahnfahrten gilt als vereinbart: Bis 100 km zwischen Leistungserbringungsort und Postanschrift des Auftraggebers wird die 2. Klasse gewählt. Bei Fahrten ab 100 km steht dem Auftragnehmer die Buchung der 1. Klasse frei.
5.4.4. Hotelübernachtungen sind bei Anreisen zu Tagesveranstaltung bei einer Entfernung von mehr als 50 km von der Postanschrift des Auftragnehmers obligatorisch. Ebenso wenn die Terminlegungen eine Anwesenheit des Auftragnehmers vor 8 Uhr oder nach 17 Uhr erforderlich macht. Die Hotelübernachtungen werden durch den Auftraggeber in einem veranstaltungsortnahen Hotel gebucht und die Kosten übernommen. Die Kosten einer selbst gewählten Unterkunft werden vom Auftraggeber bis höchstens 150,00 Euro pro Übernachtung ersetzt. Sind durch örtliche Begebenheiten (bspw. Messen) in diesem Preissegment keine Buchungen möglich, hält der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber Rücksprache.
6. Vertraulichkeit und Datenschutz
6.1. Beide Vertragsparteien haben alle Informationen, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden oder im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages stehen, auch über die Laufzeit hinaus, streng vertraulich zu behandeln, gleichviel ob es sich dabei um die Vertragspartei selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass die Vertragspartei von der Schweigepflicht entbunden wurde.
6.2. Die Geheimhaltung endet, falls die geheimhaltungsbedürftigen Informationen allgemein bekannt werden.
6.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zu löschen. Sofern die Einschaltung Dritter erforderlich wird, muss der Auftragnehmer dieselben Pflichten dem Dritten entsprechend auferlegen.
6.4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die geltenden Datenschutzgesetze und Vorschriften, sowie die Urheberrechte der jeweiligen Inhaber nicht verletzt werden. Der Aufragnehmer unterwirft sich den datenschutzrechtlichen Vorgaben des Auftraggebers, sofern diese dem geltenden Gesetz entsprechen und von dem Auftragnehmer unterzeichnet sind.
7. Urheberrecht
7.1. Der Mitschnitt von Ton und Video ist ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Auftragnehmers nicht gestattet.
7.2. Ausgegebene Unterlagen sind nur für eigene Zwecke zu nutzen. Das Urheberrecht an allen ausgehändigten Materialien liegt ausschließlich beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht berechtigt, die Inhalte ganz oder auszugsweise zu reproduzieren oder ganz oder teilweise Dritten zur Verfügung zu stellen – unabhängig davon, ob dieses unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt.
7.3. Verstößen gegen das Urheberrecht führt zu Schadensersatz- und Unterlassungspflichten seitens des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, strafrechtliche Schritte einzuleiten.
8. Haftungsbegrenzung
8.1. Der Auftraggeber/Teilnehmer stellt den Auftragnehmer von der Haftung von Schäden frei, die der Auftragnehmer durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.
8.2. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrags- oder Pflichtverletzung beruhen. Die Höhe der Haftung beläuft sich maximal auf die Höhe des vereinbarten Honorars.
8.3. Eine Haftung aufgrund der fehlerhaften Einschätzung der körperlichen, geistigen und sonstigen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Auftraggebers / Teilnehmers ist ausgeschlossen.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie aller Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen seitens Auftraggeber von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet werden. Ein Verzicht auf diese Schriftformabrede kann nur schriftlich vereinbart werden.
9.2. Für den Fall, dass eine Vertragspartei die Nichterfüllung einer der Pflichten aus dem Vertrag oder einer Zusatzvereinbarung duldet oder auf die Erfüllung verzichten sollte, sind sich die Vertragsparteien einig, dass ungeachtet der Häufigkeit und Dauer aus einer solchen Duldung oder einem solchen Verzicht keine Änderung des Vertrages oder sonst eines Anspruchs hergeleitet werden kann.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; UN-Kaufrecht bleibt ausgeschlossen. Als Gerichtsstand wird für alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden Streitigkeiten Kiel vereinbart.
9.4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder einer Zusatzvereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung soll gelten, was rechtlich zulässig ist und dem wirtschaftlichen Zweck der Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.